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  • 13. Februar 2009, Neue Zürcher Zeitung
    Haus und Technik

    Heizungen mit neuen Auflagen

    Heizungen mit neuen Auflagen

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    Othmar Humm

    Haus und Technik

    Das Alter des Heizkessels? Leicht fällt die Antwort in der Regel nicht. Die Frage stellt sich aber spätestens dann, wenn die amtliche Feuerungskontrolle den Wärmeerzeuger bemängelt. Denn der häufigste Grund zur Mängelrüge ist ein zu hoher Stickoxidgehalt im Abgas. Und dieser Gehalt ist unter anderem abhängig vom Alter des Heizkessels und vom Stickstoffgehalt des Heizöls. Ältere Geräte arbeiten mit höheren Verbrennungstemperaturen; das führt zu hohen Stickoxidanteilen. Falls die Messung des Feuerungskontrolleurs nur geringfügig über der Limite liege, meint Herbert Limacher von der Abteilung Lufthygiene des Kantons Zürich, könne mit dem Einsatz von «Öko-Heizöl» – mit niedrigerem Stickstoffgehalt – ein Weiterbetrieb des Kessels in Frage kommen. Andernfalls muss der Hausbesitzer innerhalb der vom Amt anberaumten Frist den Heizkessel ersetzen.

    Das bedeutet keineswegs, dass auch in der Folge die Wärme mit Heizöl produziert wird. In gasversorgten Gebieten steigen auffallend viele Hausbesitzer auf Erdgas um. Noch grösser ist der Anteil jener, die sich eine Wärmepumpe installieren lassen. Bei bewilligungspflichtigen Umbauten von Einfamilienhäusern sind es annähernd 50 Prozent. Wer allerdings von einem Totalausfall des Heizkessels überrascht wird, noch dazu zu einem ungelegenen Zeitpunkt, wird kaum an einen Umstieg denken. Denn sowohl Aussenluft- als auch Erdsonden-Wärmepumpen bedingen bauliche Änderungen, die sorgfältig geplant und bezüglich Kosten nicht unterschätzt werden sollten. In beiden Fällen ist eine Verbindung zwischen der Wärmequelle, also dem Aussenraum bzw. dem Erdreich und der Wärmepumpe im Heizraum notwendig. Bei geeigneten örtlichen Verhältnissen kann sich der Aufwand indessen lohnen. Mit einem Seitenblick auf Heizölpreise, wie sie noch vor einigen Monaten üblich waren, gilt dies besonders. Der Abschied vom Heizöl schafft zudem eine Raumreserve: Der Tankraum wird obsolet, ein Vorteil, der auch Erdgasbezügern zugutekommt.

    Änderungen stehen auch jenen Hauseigentümern ins Haus, die zwar den Kessel, nicht aber den Energieträger wechseln. Denn die neue Musterverordnung im Energiebereich, die in den meisten Kantonen in den nächsten zwei bis drei Jahren mindestens teilweise in Kraft tritt, enthält rigide Auflagen für neue Haustechnik-Installationen. Mit fossilen Brennstoffen betriebene (neue) Heizkessel, heisst es sinngemäss in der Verordnung, müssen Kondensationswärme ausnützen können. Also jene Wärme, die bei der Kondensation des Abgases anfällt. In diesen sogenannten Brennwertkesseln fällt saures Kondensat an, das über eine Neutralisationsbox in die Kanalisation fliesst. Ersetzt wird die Box durch den Kaminfeger. Der Einspareffekt durch den kondensierenden Betrieb des Kessels liegt zwischen 5 und 10 Prozent.

    Gemäss der Musterverordnung dürfen in Wohnbauten künftig keine reinen Elektroboiler mehr installiert werden. Mindestens eine Vorwärmung des Brauchwarmwassers mittels Heizkessels oder mit erneuerbaren Energien – beispielsweise von Sonnenkollektoren oder einer Wärmepumpe – setzt die Bestimmung für Neuinstallationen voraus. Die elektrische Nachheizung auf typischerweise 60 Grad ist dagegen nach wie vor zulässig. Damit lässt sich die Heizung definitiv nicht mehr getrennt von der Wassererwärmung planen und realisieren. Sinnvollerweise ist der spätere Ersatz eines Boilers schon bei der Anschaffung des Wärmeerzeugers mit zu berücksichtigen. Noch besser schneiden Anlagen ab, die Heizung, Warmwasser und erneuerbare Energien in einer Gesamtlösung kombinieren und in ihrer Leistung präzis auf den tatsächlichen Bedarf des Gebäudes abgestimmt sind.